Satzung des 1. FC Meier Hof
§ 1 Name; Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 01.05.2008 gegründete Freizeit Club führt den Namen 1. Freizeit Club Meier Hof hat seinen Sitz in Flensburg.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Freizeit Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar internen Zwecke
2. Der Freizeit Club ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Freizeit Club zufließen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Freizeit Club. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und Vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Freizeit Club betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Freizeit Club besteht aus dem erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Freizeit Club sportlich betätigen und das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Freizeit Club kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Freizeit zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ausnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Halbjahresende.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrages trotz Mahnung
c) wegen Freizeit Club schädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Freizeit Club oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Dem betroffenen Mitglied wird die Möglichkeit der Rechtfertigung vor dem Vorstand eingeräumt.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Freizeit Club. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Freizeit Club Zweckes, an den Veranstaltungen des Freizeit Club teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Freizeit Club verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der der Satzung beigefügten Anlage 1, die Gegenstand der Satzung sein wird. Jedes Mitglied hat neben einem ggfls. zu entrichtenden Spartenbeitrag den
Grundbeitrag zu zahlen. Über Änderungen und Anpassungen der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
§ 7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen
Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Freizeit Club
c) Ausschluss aus dem Freizeit Club
§ 8 Organe
Die Organe des Freizeit Club sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Freizeit Club ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5.5
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
k) Auflösung des Freizeit Club
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstandmittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchsten sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied -§ 4.1 –
b) vom Vorstand
8. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen
9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen, andere Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Freizeit Club eingegangen sein.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
d) dem Sport- Jugendwart
e) dem Schriftführer
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seien Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Geschicke des Freizeit Club und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter
c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Freizeit Club durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Der Vorstand wir jeweils zwei Jahre gewählt.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterschrieben werden.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Freizeit Club verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Freizeit Club einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.06.2008 von der Mitgliederversammlung des Freizeit Club 1. FC Meier Hof beschlossen worden.